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Zeugnisverweigerungsrecht

Wer als Zeuge vor Gericht aussagen soll, ist der Wahrheit verpflichtet. Da Aussagen von Zeugen als wichtige Beweise gewertet werden, die maßgeblich zur Urteilsbildung beitragen können, ist es von höchster Wichtigkeit, dass sie wahrheitsgemäß sind – und nicht etwa gelogen. Um also Falschaussagen zu vermeiden, werden Zeugen oft vom Gericht unter Eid gestellt. Wer trotz Vereidigung Falschaussagen trifft, macht sich strafbar.

Konfliktsituationen

Es gibt Situationen, in denen ein Zeuge in einen Loyalitätskonflikt kommen kann, wenn er eine wahrheitsgemäße Aussage treffen würde. Dies betrifft nahe Angehörige, die man nicht zwingen möchte, durch eine Aussage zur Strafverfolgung gegen einen eigenen Verwandten oder Angetrauten beizutragen. Es kann aber auch Personen mit beruflicher Verschwiegenheitsverpflichtung betreffen, also bei sogenannten Berufsgeheimnisträgern, wie z.B. Ärzten oder Rechtsanwälten.

Auch der Beschuldigte hat das Recht sich nicht selbst zu belasten. Dabei handelt es sich dann um das sogenannte Aussageverweigerungsrecht, das es in Strafverfahren erlaubt, keine Aussagen machen zu müssen.

In Zivilrechtsprozessen

Die Zivilprozessordnung, die in zivilrechtlichen Gerichtsverfahren zum Einsatz kommt, erlaubt die Zeugnisverweigerung aus persönlichen und aus sachlichen Gründen.

Persönliche Gründe

Personen, die sich auf persönliche Gründe berufen können:

  • Verlobte eines Beschuldigten bzw. Personen, die eine Lebenspartnerschaft dem Beschuldigten versprochen haben
  • Ehegatten bzw. Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn diese inzwischen nicht mehr bestehen sollte
  • Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad
  • Geistliche und Seelsorger, über das ihnen Anvertraute
  • Journalisten bezüglich ihrer Quellen
  • Amtspersonen bzw. Berufsstände, die zur Umsetzung ihres Gewerbes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind

Sachliche Gründe

Wenn die Beantwortung von Fragen zu folgenden Sachverhalten führen würde:

  • zu vermögensrechtlichen Schäden
  • zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit
  • zur Offenbarung eines Kunst- oder Gewerbegeheimnisses

In Strafprozessen

In Strafprozessen darf das Zeugnis nur verweigert werden, wenn dadurch der Beschuldigte direkt betroffen wäre. Wenn sich der Zeuge auch hier selbst belasten würde, muss er sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, was in dem Fall nicht dem Zeugnisverweigerungsrecht entspricht.

Ist also eine Zeugnisverweigerung auf den Beschuldigten bezogen, so können die nachfolgende Personen davon Gebrauch machen.

Nahe Angehörige

  • Verlobte des Beschuldigten bzw. Personen, die eine Lebenspartnerschaft dem Beschuldigten versprochen haben
  • Ehegatten bzw. Lebenspartner des Beschuldigten
  • Verwandte bis zum dritten Grad bzw. Verschwägerte bis zum zweiten Grad

Berufsgeheimnisträger und Hilfspersonen

  • Geistliche und Seelsorger
  • Verteidiger des Beschuldigten
  • Die in § 53 StPO angegebenen Hilfspersonen, z.B. Rechtsanwälte, Notare, vereidigte Buchprüfer, Ärzte, Mitglieder oder Beauftragte von anerkannten Beratungsstellen
  • Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages
  • Journalisten bezüglich ihrer Quellen

Für diejenigen Personen, die aus beruflichen Gründen, d. h. wegen ihrer Schweigepflicht Zeugnis verweigern dürfen, gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nicht mehr, wenn sie von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.

Wie und wann kann man das Zeugnisverweigerungsrecht ausüben

Vor Gericht kann der Zeuge die Zeugnisverweigerung erklären, muss aber sein Recht hierzu glaubhaft begründen. Das Gericht selbst muss Betroffene über die Möglichkeit, einen Eid zu verweigern stets aufklären. Wenn es zum Streit über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung kommt, muss hierüber ein Zwischenurteil durch das Gericht erfolgen.

Das Zeugnisverweigerungsrecht kann gegenüber dem Gericht sowie den Ermittlungsbehörden beansprucht werden. Gegenüber allen dritten Parteien kann die Zeugnisverweigerung prinzipiell immer genutzt werden, auch gegenüber der Polizei.