Eine Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 Prozent ist ausgeschlossen, wenn die Parteien in dem Vertrag deutlich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dient.
So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen Mieter und Vermieter über die Wohnungsgröße. In dem zwischen ihnen geschlossenen Mietvertrag hieß es:
„Vermietet werden … folgende Räume: Die Wohnung im Dachgeschoss rechts bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, Bad, Diele zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca. 54,78 m² beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume.“
Die monatlich zu zahlende Miete betrug 390 EUR zuzüglich eines Betriebskostenvorschusses von 110 EUR. Der Vermieter verlangte vom Mieter die Zahlung rückständiger Miete. Der Mieter berief sich auf Mietminderung wegen Flächenunterschreitung. Zur Begründung trug er vor, die tatsächliche Größe der Wohnung betrage nur 41,63 m². Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht eine tatsächliche Wohnfläche von 42,98 m² zugrunde gelegt.
Das Amtsgericht hat die Minderung im Grundsatz für berechtigt gehalten. Diese Entscheidung hatte vor dem BGH jedoch keinen Bestand. Die Richter entschieden, dass bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung kein zur Minderung der Miete führender Mangel wegen einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10 Prozent vorliege. Die Angabe der Größe der Wohnung in dem Mietvertrag der Parteien sei nämlich nicht – wie dies sonst regelmäßig der Fall ist – als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen. Vielmehr hätten die Parteien ausdrücklich bestimmt, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands diene. Der räumliche Umfang der Mietsache sollte sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume ergeben. Insofern liege hier keine mangelbegründende Flächenabweichung vor (BGH, VIII ZR 306/09).