Bei der kurzfristigen Vermietung einer Eigentumswohnung an Feriengäste besteht grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch der anderen Eigentümer.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit mehrerer Eigentümer über die zulässige Nutzungsmöglichkeit der Wohnungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Richter schränkten ihre Entscheidung allerdings in einem wichtigen Punkt ein. Habe nämlich die konkrete Ausgestaltung der Vermietung für die anderen Wohnungseigentümer Nachteile, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen (nicht ordnungsgemäße Entsorgung von Müll, Abstellen von Gepäck auf den im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen oder dessen übermäßige Abnutzung), könne der betroffene Wohnungseigentümer von jedem anderen Wohnungseigentümer darauf in Anspruch genommen werden, die konkrete Ausgestaltung der Vermietung zu ändern und die Beeinträchtigungen abzustellen (BGH, V ZR 78/10).