Das Organ einer juristischen Person haftet bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht persönlich.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall einer Diskothekenbesucherin. Diese war auf dem Parkplatz auf einem baufälligen Kanaldeckel eingebrochen und in den Kanalschacht gestürzt. Ihre Klage auf Schmerzensgeld hatte sie gegen den Inhaber der Diskotheken-GmbH & Co. KG persönlich gerichtet.
Der Beklagte sah sich hier nicht in der Pflicht, musste sich aber durch das OLG eines Besseren belehren lassen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass grundsätzlich denjenigen die Verkehrssicherungspflicht treffe, der eine Gefahrenquelle eröffne. Das sei vorliegend die Gesellschaft, die die Diskothek betreibe. Bei Gesellschaften bestehe zudem das allgemeine Gebot für die Geschäftsführer und Organe, die innerbetrieblichen Abläufe so zu organisieren, dass Dritte nicht geschädigt würden. Dazu müssten sie die nachgeordneten Mitarbeiter sorgfältig auswählen, diese in dem gebotenen Umfang einweisen und ihre Tätigkeit sorgfältig überwachen. Komme der Geschäftsführer oder das Organ dieser Pflicht nicht nach, hafte er aus unerlaubter Handlung dem Geschädigten persönlich (OLG Stuttgart, 5 W 9/08).