Auch wenn ein Defekt innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf auftritt, muss der Käufer beweisen, dass der Defekt auf einem gewährleistungspflichtigen Sachmangel und nicht auf einer Fehlbedienung oder unsachgemäßen Handhabung beruht.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. In dem entschiedenen Fall hatte der Käufer einen neuen Pkw erworben, bei dem vier Monate später ein Kupplungsdefekt aufgetreten war. Nachdem im Verlauf der nächsten Monate der gleiche Kupplungsschaden noch zweimal aufgetreten war, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag und verlangte dessen Rückabwicklung. Zwischen den Parteien war streitig, ob ein technischer Defekt oder eine Fehlbedienung durch den Kläger zum dreimaligen Austausch der Kupplung geführt hatte. Ein zu dieser Frage eingeholtes Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, der Kupplungsschaden sei durch eine fehlerhafte Bedienung (langes Schleifenlassen der Kupplung) eingetreten. Der Käufer vertrat jedoch die Auffassung, da der Schaden innerhalb von sechs Monaten seit Kauf des Fahrzeugs (erstmalig) aufgetreten sei, gelte die gesetzliche Vermutung, dass der Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei. Der Verkäufer müsse deshalb beweisen, dass der Defekt nicht bei Übergabe des Fahrzeugs angelegt gewesen, sondern infolge einer Fehlbedienung entstanden sei. Mit dieser Argumentation hatte er jedoch keinen Erfolg.
Die Richter machten deutlich, dass ein Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sei, wenn die Kaufsache bei Übergabe mit einem Mangel behaftet sei und zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen seien. Dabei gelte im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auftrete. Damit bestehe jedoch nicht auch die Vermutung, dass jeder innerhalb von sechs Monaten auftretende Defekt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel sei. Kämen mehrere mögliche Schadensursachen in Betracht (entweder mangelhafte Sachbeschaffenheit oder Bedienungsfehler), müsse der Käufer beweisen, dass der Defekt auf die Sachbeschaffenheit und nicht auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen sei. Da das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe keinen Kupplungsschaden aufwies, habe der Kläger nachweisen müssen, dass der vier Monate später aufgetretene Kupplungsschaden bei Übergabe bereits in der Kaufsache angelegt war. Er trage also die Beweislast dafür, dass das Fahrzeug von vornherein einen werksseitig zu vertretenden Grundmangel aufweise, der zu dem späteren Kupplungsschaden geführt habe (OLG Frankfurt a.M., 13 U 164/06).