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Urlaubsrecht: So wird der Mindesturlaub für Teilzeitkräfte berechnet

Arbeitsrecht \ Urteil \ eingestellt am 03. 10. 2009

Nach dem Bundesurlaubsgesetz steht jedem Arbeitnehmer ein Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Kalenderjahr zu. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Also ist auch der Samstag ein Arbeitstag. Deshalb beträgt der Mindestjahresurlaub bei einer Vollzeitbeschäftigung in einer Fünf-Tage-Woche anteilig 24 : 6 × 5 = 20 Arbeitstage (= vier Wochen).

Für Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen in der Woche ist der Mindestjahresurlaub dementsprechend umzurechnen. Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten ist der Urlaubsanspruch nicht in Bezug zu einer Woche, sondern zu einem Zeitraum zu setzen, in dem sich der Arbeitsrhythmus nach dem betrieblichen Ablauf wiederholt.
  • Mindesturlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche:
24 : 6 × 5 = 20 Arbeitstage
  • Mindesturlaubstage bei einer Vier-Tage-Woche:
24 : 6 × 4 = 16 Arbeitstage
  • Mindesturlaubstage bei einer Drei-Tage-Woche:
24 : 6 × 3 = 12 Arbeitstage
  • Mindesturlaubstage bei einer Zwei-Tage-Woche:
24 : 6 × 2 = 8 Arbeitstage
  • Mindesturlaubstage bei einer Ein-Tage-Woche:

24 : 6 × 1 = 4 Arbeitstage

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