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Unfallschadensregulierung: Sachverständiger muss keine Internetangebote berücksichtigen

Verkehrsrecht \ Urteil \ eingestellt am 17. 06. 2009

Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autofahrers, der einen unverschuldeten Unfall erlitten hatte. Er ließ durch einen Kfz-Sachverständigen ein Gutachten anfertigen. Dieses wies auf der Basis zweier Angebote von örtlichen Restwertaufkäufern und eines in der Region tätigen Autohändlers einen Restwert des unfallbeschädigten Pkw von 3.500 EUR aus. Online-Restwertbörsen blieben ungenutzt. Für 3.500 EUR wurde der Pkw auf dem regionalen Markt verkauft. Der Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung schätzte den Restwert dagegen auf mindestens 9.000 EUR. Daraufhin verlangte diese von dem Autofahrer Ersatz des Differenzbetrags zuzüglich der Kosten für das eigene Gutachten. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Landgericht hat sie abgewiesen. Die Revision blieb erfolglos.

Auch nach Ansicht des BGH ist die Versicherung zwar in den Schutzbereich des Gutachtenvertrags einbezogen. Sie könne Schadenersatz verlangen, wenn der Gutachter eine vertragliche Pflicht verletzt habe, die auch zu ihren Gunsten als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer besteht. Eine solche Pflichtverletzung hat der BGH indessen verneint. Der Sachverständige hätte seinem Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln gehabt, der auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt zu erzielen gewesen sei. Zu weiteren Erhebungen und Berechnungen sei er nicht verpflichtet gewesen. Der Gutachtenumfang werde durch den Inhalt des Auftrags und nicht durch das Interesse des Versicherers an einer möglichst geringen Belastung bestimmt. Da der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung Internetangebote nicht berücksichtigen müsse, seien sie vom Gutachter auch nicht einzubeziehen (BGH, VI ZR 205/08).

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