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Unfallschadensregulierung: Abrechnung auf Neuwagenbasis

Verkehrsrecht \ Urteil \ eingestellt am 03. 10. 2009

Von einer spurenlosen Auswechselung beschädigter Teile, die zur Zumutbarkeit einer bloßen Reparatur führen und einer Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Neuwagenbasis entgegenstehen könnte, kann nicht mehr die Rede sein, wenn die erforderliche Reparatur tragende Teile betrifft, die am Fahrzeug verbleiben und durch Richten oder Schweißen instand gesetzt werden müssen.

Das musste sich eine Kfz-Versicherung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg sagen lassen, die die Regulierung eines Verkehrsunfalls auf Neuwagenbasis verweigert hatte. Verunfallt war ein gerade einmal einen Tag altes BMW M 6 Coupé. Die Versicherung wollte jedoch nicht den Neuwert von knapp 98.000 EUR zahlen, sondern nur die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten i.H.v netto 5.379 EUR sowie eine Wertminderung von 3.500 EUR.

Das OLG entschied zugunsten des Pkw-Eigentümers. Nach Ansicht der Richter könne hier nur mit einer Neupreisentschädigung der Anspruch auf völlige Wiederherstellung des früheren Zustands erreicht werden. Da an der Neuwertigkeit des Pkw kein Zweifel bestand, ging es im Kern um die Frage, ob eine Reparatur für den Eigentümer unzumutbar sei. Dies sei vorliegend der Fall. Angesichts einer notwendigen Instandsetzung an der A-Säule links, für das OLG ein "tragendes Teil", sei die Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Auch bei einer technisch einwandfreien Reparatur werde ein Fahrzeug durch solche Rückverformungsmaßnahmen nicht vollständig in den vom Hersteller gefertigten Ursprungszustand versetzt. Es verliere damit seinen "nagelneuen" Charakter, dem nach der Verkehrsanschauung gerade ein gewisser Vermögenswert zukomme (OLG Hamburg, 14 U 95/07).

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