Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen rentenberechtigte Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen auch ausschließen.
Mit dieser Entscheidung gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Klage eines Arbeitnehmers statt, der eine Abfindung nach einer Sozialplanregelung beanspruchte. Diese sah für bis zu 59-jährige Arbeitnehmer eine von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängige Abfindung vor.
Die Richter waren der Ansicht, dass eine solche Berechnungsformel nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gerechtfertigt sei. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei vom AGG gedeckt. Die Regelung sei durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspreche einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Auch die in dem Sozialplan weiter vorgesehene Differenzierung, nach der über 59 Jahre alte Arbeitnehmer gemäß einer anderen Berechnungsformel nur einen Anspruch auf eine geringere Abfindung haben, sei zulässig und führe nicht zur Unwirksamkeit des Sozialplans. Die mit einem solchen Systemwechsel verbundene Ungleichbehandlung älterer Arbeitnehmer sei ebenfalls durch das AGG gedeckt. Sie beruhe auf der nicht zu beanstandenden Beurteilung der Betriebsparteien, dass rentennahe Jahrgänge durch den Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig geringere Nachteile erleiden würden als jüngere Arbeitnehmer (BAG, 1 AZR 198/08).