Schwiegereltern können Zuwendungen jetzt unter erleichterten Voraussetzungen zurückfordern. Das folgt aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Geklagt hatte ein Schwiegervater, dessen Tochter mit ihrem Partner zunächst in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte. Als sie heiraten wollten, ersteigerte der Schwiegersohn in spe eine Eigentumswohnung. Der Schwiegervater überwies ihm daraufhin 58.000 DM auf sein Konto. Nach der Scheidung forderte der Schwiegervater das Geld zurück. Nach bisheriger Rechtsprechung wäre der Schwiegervater mit der Klage gescheitert. Denn danach kam zwischen den Beteiligten regelmäßig ein „Rechtsverhältnis eigener Art“ zustande, wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögenswerte zugedacht haben. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten. Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt aufgegeben. Derartige Leistungen der Schwiegereltern sind eine Schenkung. Diese geschehen regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig den Gegenstand nicht mehr selbst nutzen zu können. Daher seien auf solche Schenkungen die Grundsätze des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ anwendbar. Die Geschäftsgrundlage sei hier regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und das eigene Kind somit dauerhaft in den Genuss der Schenkung komme. Mit dem Scheitern der Ehe würde diese Geschäftsgrundlage entfallen. Dies müsse auch gelten, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung sei unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen. Hinweis: Hat das eigene Kind über einen längeren Zeitraum von der Schenkung profitiert, zum Beispiel durch die Nutzung einer geschenkten Wohnung, kommt in der Regel nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dieses Risiko komplett vermeiden wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken (BGH, XII ZR 189/06).