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Schadenersatz: Tod eines Pferdes wegen Fütterung mit frischem Heu - Stallbesucher haftet

allgemeines Zivilrecht \ Urteil \ eingestellt am 17. 02. 2009

Wer auf einem Reiterhof frisches Heu an Pferde verfüttert, ist zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Tiere dadurch Koliken erleiden und eingeschläfert werden müssen.

Diese bittere Erfahrung musste der Besucher eines Reiterhofs machen. Als er dort seine Schwester abholen wollte, überbrückte er die Wartezeit in den Stallanlagen. Hier stand ein Anhänger mit frischem Heu. Der Besucher nahm von dem Heu und verfütterte es an mehrere Pferde. Die Pferde erlitten am nächsten Tag Koliken. Sie mussten ärztlich betreut werden, eine trächtige Stute musste sogar eingeschläfert werden. Der Eigentümer verlangte daraufhin Schadenersatz von dem Besucher.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hielt den Anspruch für berechtigt. Der Besucher hätte die Pferde nicht mit frischem Heu füttern dürfen. Dies sei nach Erläuterung eines Sachverständigen Ursache für die Koliken bei allen drei Pferden. Zum Auslösen der Kolik genüge eine oder zwei Handvoll nicht abgelagertes Heu. Der Besucher habe auch fahrlässig gehandelt. Er habe selbst vorgetragen, dass er weder nähere Erfahrung mit Pferden hätte, noch über die Nahrungsgewohnheiten der Tiere informiert gewesen sei. Es habe ihm daher klar sein müssen, dass er wegen möglicher Nahrungsunverträglichkeiten jegliche Gabe von Futter hätte unterlassen müssen. Zudem habe er erkennen können und müssen, dass eine ungeregelte und unkontrollierte Zufütterung eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen könne. Er habe auch nicht wissen können, wann die Pferde zuletzt gefüttert worden waren und zu welchem Zeitpunkt die nächste Fütterung anstand. Daher könne es ihn nicht entlasten, dass es nicht zum Allgemeinwissen gehören mag, dass frisches Heu für Pferde gefährlich ist. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, von einer Fütterung der Pferde abzusehen. Die Richter verurteilten den Besucher daher zu einer Schadenersatzleistung von 7.900 EUR (OLG Karlsruhe, 12 U 73/07).

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