Beißt ein Hund zu, haftet in aller Regel sein Halter. Ist von früheren Vorfällen bekannt, dass der Vierbeiner gefährlich ist, kann das selbst gelten, wenn der Hund bei seiner Bissattacke angekettet war.
Das zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Coburg, mit dem eine Hundehalterin verurteilt wurde, einem achtjährigen Bissopfer ein Schmerzensgeld von 1.500 EUR zu bezahlen. Der Achtjährige hatte mit seinen Eltern an einer Geburtstagsfeier in einem von der Beklagten vermieteten Raum teilgenommen. Im Hof des Anwesens befand sich angebunden an einer Kette der Hund der Beklagten, auf dessen Gefährlichkeit sie hingewiesen hatte. Während der Feier ging der Junge jedoch unbemerkt in den Hof und zum Hund. Der sprang auf ihn zu und biss ihn ins Gesicht.
Das LG begründete den Schadenersatzanspruch des Kindes damit, dass sich durch den Biss die typische Tiergefahr verwirklicht habe. Hierfür müsse die Halterin einstehen. Das Kind treffe zwar ein Mitverschulden. Es habe sich trotz der Warnung dem Hund genähert. Außerdem könne bei einem normal entwickelten Kind seines Alters davon ausgegangen werden, dass es um die Gefahr fremder Hunde wisse. Das überwiegende Mitverschulden (nämlich 75 Prozent) treffe jedoch die Hundehalterin. Sie habe trotz der Kenntnis, dass zu der Feierlichkeit auch Kinder erscheinen würden, den Hund nicht weggesperrt, obwohl dieser bereits zweimal vorher Personen angegriffen und gebissen hatte. Ein Schmerzensgeld von 1500 EUR sei angemessen, da die Verletzungen des Kindes nicht zu gravierend waren und praktisch folgenlos verheilt sind (LG Coburg, 11 O 660/07, rkr.).