Der Sicherheitsgurt ist nicht angelegt im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn das Gurtschloss zwar verriegelt ist, der Schultergurt aber nicht über die Schulter, sondern unter dem linken Arm geführt wird.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm könne daher in derartigen Fällen ein Bußgeld verhängt werden. Anlegen des Sicherheitsgurts bedeute nach Ansicht der Richter nicht die beliebige Verwendung des Gurts in irgendeiner Art und Weise. Der Gurt müsse so verwendet werden, dass er die ihm zugewiesene Schutzfunktion im Schulter- und Beckenbereich des Fahrzeuginsassen erfüllen könne. Das sei nur der Fall, wenn der Schultergurt auch tatsächlich über die Schulter geführt werde (OLG Hamm, 2 Ss OWi 695/07).