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Nachbarrecht: Kinderspielplatz muss grundsätzlich geduldet werden

Verwaltungsrecht \ Urteil \ eingestellt am 03. 09. 2009

Die Einrichtung eines Kinderspielplatzes ist für die Nachbarschaft grundsätzlich zumutbar.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. Betroffen war ein Spielplatz der Stadt Unkel. Dessen Spielplatzordnung sieht vor, dass der Platz für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren bestimmt ist und die Benutzung in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr bzw. während der Sommerzeit bis 21:00 Uhr gestattet ist. Unter anderem errichtete die Stadt auf einer Anschüttung eine Rutsche, ein Drehkarussell (sog. Holländerscheibe) sowie einen Picknicktisch und ließ den Spielplatz einzäunen. In der Folgezeit machten Nachbarn geltend, der Spielplatz führe zu unerträglichen Belästigungen. Da die Stadt ihren Forderungen nicht nachkam, erhoben sie Klage. Sie verlangten in der Hauptsache, die Nutzung des Spielplatzes zu untersagen, hilfsweise zumindest aber dessen Betrieb zeitlich einzuschränken und die Einhaltung der Öffnungszeiten durch einen Wach- und Schließdienst sicherzustellen, eine Toilette einzurichten, das Drehkarussell abzubauen, die Anschüttung vor einer Rutsche zu beseitigen, den Picknicktisch zu verlegen und den Zaun vor den an der Grenze zu den Grundstücken der Kläger gepflanzten Büschen und Sträucher zu errichten.

Die Klage blieb erfolglos. Die Nachbarn, so die Richter, könnten eine Nutzungsuntersagung des Spielplatzes allein deswegen nicht verlangen, weil der Stadt für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Die Nachbarn hätten unabhängig davon, ob diese Baugenehmigung ihnen bekannt gegeben worden sei, nach Beginn der Baumaßnahmen bei der Bauaufsichtsbehörde entsprechende Erkundigungen einholen und gegen die behördliche Genehmigung vorgehen müssen. Dies sei nicht geschehen. Zudem seien Spielplätze notwendig, um Kindern einen ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Sozialverhalten in Spielen mit anderen Kindern zu trainieren. Nachbarn müssten die mit der Benutzung der Anlage verbundenen Auswirkungen grundsätzlich hinnehmen. Ferner seien die durch die Benutzung eines Spielplatzes bis 20:00 Uhr bzw. 21:00 Uhr entstehenden Lärmimmissionen zumutbar. Auch komme ein Abbau bzw. Verlegung der Spielgeräte sowie des Picknicktisches nicht in Betracht, da solche Einrichtungen für einen Kinderspielplatz typisch seien. Die Stadt müsse auch nicht die Aufschüttung an der Rutsche beseitigen, um die Nachbarn vor Einsichtnahme auf ihre Terrasse zu schützen. Schließlich bestehe keine rechtliche Grundlage, um die Stadt zur Einrichtung eines WC's sowie eines zusätzlichen Zaunes zur Unterbindung der Notdurft entlang der Grundstücksgrenze oder zur Überwachung der Anlage durch einen Schließ- und Wachdienst verurteilen zu können (VG Koblenz, 1 K 198/08.KO).

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