Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Mieter von Wohnraum die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen darf.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Vermieters, dessen Mietvertrag folgende Regelung zur Sicherheitsleistung vorsah:
„Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe von 2.000,00 EUR auf ein Mietkautionskonto – Übergabe an den Vermieter beim Einzug. Der Vermieter hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit (…)“
Der Mieter zahlte die vereinbarte Kaution trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Er berief sich darauf, dass eine Zahlung erst erfolgen müsse, wenn der Vermieter ihm ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkautionskonto benannt und nachgewiesen hätte. Der Vermieter sah das anders und kündigte in der Folge das gesamte Mietverhältnis wegen der fehlenden Kautionsleistung. Sodann klagte er auf Räumung der Wohnung.
Mit seiner Rechtsansicht blieb er jedoch vor dem BGH ohne Gehör. Die Richter wiesen seine Klage vielmehr ab. Nach ihrer Ansicht dürfe ein Mieter die Zahlung der Kaution davon abhängig machen, dass der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt. Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs müsse der Vermieter eine ihm überlassene Mietsicherheit unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anlegen. Sinn und Zweck der Regelung sei es, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und so vor dem Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen. Es bestehe kein Grund dafür, dem Mieter diesen vom Gesetzgeber bezweckten Schutz nicht von vornherein zu gewähren, sondern bei Beginn des Mietverhältnisses eine Lücke zu belassen, indem der Mieter die Kaution dem Vermieter zunächst in bar übergeben oder auf ein nicht insolvenzfestes Vermieterkonto überweisen müsse. Im vorliegenden Streitfall habe der Mieter durch die Nichtzahlung der Kaution insofern seine Pflicht zur Erbringung der Mietsicherheit nicht verletzt. Die darauf gestützte Kündigung sei daher unwirksam (BGH, VIII ZR 98/10).