Der Fahrer eines Lkw braucht vor Fahrtantritt die Bremsscheiben keiner Sichtkontrolle zu unterziehen, sofern nicht ausnahmsweise ein besonderer Anlass dafür besteht.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Lkw-Fahrers, den das Amtsgericht u.a. wegen eines „fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschrift über Bremsen“ zu einer Geldbuße von 180 EUR verurteilt hatte.
Das OLG hat die Entscheidung aufgehoben. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung darauf, dass der Fahrzeugführer nach der Straßenverkehrsordnung für die Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs verantwortlich sei. Davon müsse er sich jeweils vor Fahrtantritt im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren überzeugen. Insoweit sei der Führer eines Lkw nach Auffassung des OLG vor Antritt der Fahrt zwar grundsätzlich verpflichtet, die Bremsanlage durch Bremsproben zu überprüfen. Habe er jedoch eine derartige Bremsprobe vor der Fahrt durchgeführt, so überspanne nach Ansicht des OLG die Annahme einer darüber hinausgehenden Verpflichtung, jeweils vor Fahrtantritt die Bremsscheiben des Lastzugs durch die Löcher in den Felgen einer Sichtkontrolle auf Risse zu unterziehen, die Sorgfaltsanforderungen. Diese Verpflichtung treffe ihn nur, wenn er im konkreten Fall einen besonderen Anlass zu einer Sichtkontrolle der Bremsscheiben gehabt hätte. Nur dann könne ihm auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden (OLG Düsseldorf, IV-3 RBs 11/14).