Erteilt ein Arbeitgeber über seinen Steuerberater dem Arbeitnehmer oder der Agentur für Arbeit eine Arbeitsbescheinigung, in der angegeben ist, das Arbeitsverhältnis ende durch Arbeitgeberkündigung, ist dies keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden. In dem betreffenden Fall hatten sich die Parteien über die Zahlung von Lohn gestritten. Umstritten war auch, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – mündlich – gekündigt hatte. Der Arbeitgeber hatte über seinen Steuerberater eine Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit ausgestellt, aus der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung wie vom Kläger vorgetragen hervorging. Der Arbeitnehmer hatte zwar nicht mehr gearbeitet, aber seinen Lohn verlangt (sogenannte Annahmeverzugsvergütung). Der Arbeitgeber erklärte im Prozess, die Angaben des Steuerberaters in der Arbeitsbescheinigung seien falsch und unvollständig gewesen.
Das LAG wies die Klage auf Annahmeverzugsvergütung ab. Die Richter erläuterten, dass beim sogenannten Annahmeverzug der Arbeitgeber die Vergütung an den Arbeitnehmer zahlen müsse, wenn er dessen Arbeitsleistung nicht annehme. Der Arbeitnehmer müsse seine Arbeitsleistung grundsätzlich anbieten. Habe der Arbeitgeber dagegen gekündigt, müsse der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeit nicht mehr anbieten, um Annahmeverzug beim Arbeitgeber auszulösen. Das Gericht war hier nicht überzeugt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, wie vom Kläger behauptet, gekündigt habe. Die Arbeitsbescheinigung selbst stelle keine gestaltende Willenserklärung gegenüber dem Arbeitnehmer dar. Sie sei nur eine Meldung an die Agentur für Arbeit. Weiter lasse sich aus den Angaben in der Arbeitsbescheinigung auch nicht zwingend auf den tatsächlichen Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber schließen. Der Kläger hätte daher seine Arbeitsleistung anbieten müssen. Dies habe er nicht getan, sodass ihm die verlangte Annahmeverzugsvergütung nicht zustehe (LAG Schleswig-Holstein, 2 Sa 74/08).