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Kündigung: Schadenersatz bei Auszug nach vorgetäuschtem Eigenbedarf

Mietrecht und WEG-Recht \ Urteil \ eingestellt am 29. 11. 2009

Zieht ein Mieter wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs aus einer Mietwohnung aus, kann er unter bestimmten Voraussetzungen einen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter haben.

Das musste sich ein Vermieter vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen. Er hatte seiner langjährigen Mieterin mehrfach wegen Eigenbedarfs gekündigt. Außerdem hatte er ihr eine Räumungsklage und Schadenersatzforderungen bei nicht rechtzeitiger Räumung angedroht. Die Mieterin hatte daraufhin eine Auflösung des Mietverhältnisses mit ihm vereinbart und war ausgezogen. Unmittelbar nach dem Auszug bot der Vermieter das Haus über einen Makler zum Verkauf an. Die Mieterin ist der Auffassung, der Vermieter hätte den Eigenbedarf vorgetäuscht. Sie begehrt mit ihrer Klage die Rückgabe der Wohnung, hilfsweise macht sie Schadenersatzansprüche geltend.

Der BGH entschied, dass der Schadenersatzanspruch unter bestimmten Voraussetzungen begründet sei. So sei nicht erforderlich, dass der Eigenbedarf im Kündigungsschreiben als berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses angegeben angegeben sei. Es reiche, wenn der Vermieter dem Mieter den Eigenbedarf schlüssig dargetan und der Mieter keine Veranlassung hatte, die Angaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen. Unerheblich sei auch, dass sich Vermieter und Mieter vorliegend auf eine Auflösung des Mietverhältnisses geeinigt hätten und keine ordnungsgemäß begründete Kündigungserklärung vorgelegen habe. Entscheidend sei nicht, ob der Mieter bereits zur Räumung verpflichtet sei. Es komme vielmehr darauf an, ob er das Räumungsverlangen für berechtigt halten durfte. Das sei der Fall, wenn er keinen Anlass habe, an der Richtigkeit der Angaben des Vermieters zu dem geltend gemachten Eigenbedarf zu zweifeln. Auch in diesem Fall räume er die Mietwohnung nicht aus freien Stücken, sondern in der Vorstellung, dazu jedenfalls materiell verpflichtet zu sein (BGH, VIII ZR 231/07).

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