Ein Minderjähriger hat keinen Anspruch gegenüber seinem barunterhaltspflichtigen Vater auf die hälftige Zahlung von Sonderbedarf aus Klassenfahrten.
Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Prozesskostenhilfeverfahren deutlich und wies den Antrag des Schülers auf Prozesskostenhilfe ab. Seine geplante Klage auf Zahlung von Sonderbedarf habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Klassenfahrten und Schüleraustauschprojekte keinen Sonderbedarf darstellen würden. Derartige Veranstaltungen würden nicht überraschend auftreten. Sie seien vielmehr – auch im Kostenvolumen – rechtzeitig planbar. Zudem fehle auch die unterhaltsrechtliche Notwendigkeit für das Schüleraustauschprojekt. Das Kostenvolumen für die Reise nach China sei derart hoch, dass ohnehin nur wenige Schüler das Angebot in Anspruch nehmen könnten (OLG Hamm, II-2 WF 285/10).