Im Rahmen der gegenüber einem minderjährigen Kind bestehenden Erwerbsobliegenheit ist der Unterhaltspflichtige gehalten, alle Erwerbsobliegenheiten und auch einschneidende Veränderungen in seiner Lebensgestaltung in Kauf zu nehmen.
Hierauf wies das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) hin. Die Richter entschieden deshalb, dass die bei der Führung einer Wochenendehe anfallenden Fahrtkosten bei der Bemessung des zur Verfügung stehenden Einkommens keine Berücksichtigung finden könnten. Hierbei würde es sich weder um berufsbedingte Fahrtkosten noch um Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ehefrau handeln. Der Unterhaltspflichtige müsse daher mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Wohnsitz begründen. Alternativ müsse er die Fahrten zu seiner Ehefrau in dem Umfang einschränken, in dem ihm nach Leistung des Kindesunterhalts noch finanzielle Mittel verblieben (Saarländisches OLG, 9 WF 8/08).