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Kindbezogener Familienzuschlag: Rückforderung erst ab Kenntnis von fehlender Vaterschaft

Familienrecht \ Urteil \ eingestellt am 04. 07. 2009

Der kindbezogene Familienzuschlag darf von einem Soldaten erst ab dem Zeitpunkt zurückverlangt werden, von dem an er von der fehlenden Abstammung des bisher für leiblich gehaltenen Kindes weiß.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt im Fall eines Soldaten, der im Juli 2006 geschieden wurde. Während der Ehe war im Jahr 2003 ein Sohn geboren worden. Im Mai 2005 trennten sich die Eheleute. Mitte 2006 erfuhr der Betroffene, dass seine geschiedene Ehefrau während der Empfängniszeit ein Verhältnis mit einem anderen Mann gehabt haben sollte, von dem das Kind abstamme. Deshalb focht er seine Vaterschaft vor dem Amtsgericht an. Das Vaterschaftsgutachten ergab, dass er nicht Vater des Kindes war. Im Februar 2007 stellte das Amtsgericht dies durch Urteil fest. Die Wehrbereichsverwaltung forderte daraufhin den bisher gezahlten kindbezogenen Familienzuschlag ab Juli 2006 zurück. Hiergegen erhob der Soldat nach erfolglosem Beschwerdeverfahren Klage. Er machte geltend, bis zur Entscheidung des Amtsgerichts fest davon ausgegangen zu sein, der leibliche Vater zu sein. Das Geld habe er für seinen Lebensunterhalt verbraucht.

Das VG hat den Rückforderungsbescheid für die Zeit von Juli 2006 bis Januar 2007 aufgehoben. Zwar habe dem Soldaten für diese Zeit kein kindbezogener Familienzuschlag zugestanden, da das Kind kein leiblicher Sohn sei. Er könne sich aber darauf berufen, dass er den überzahlten Betrag von ca. 91 EUR monatlich für seinen Lebensunterhalt verwendet habe. Dem stehe nicht entgegen, dass er es bereits ab Sommer 2006 für möglich gehalten habe, nicht der leibliche Vater zu sein, denn tatsächliche Kenntnis hiervon habe er erst Ende Januar 2007 erhalten. Es sei ihm zudem nicht zumutbar gewesen, seinen Dienstherrn bereits von dem anhängigen Vaterschaftsprozess zu unterrichten, damit dieser die Zahlung unter den Vorbehalt der Rückforderung hätte stellen können. Solange die Untreue der Kindsmutter nicht festgestanden habe, habe er diesen Umstand, welcher dem innersten privaten Bereich zuzuordnen sei, nicht offenbaren müssen (VG Neustadt, 3 K 666/08.NW).

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