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Keine Sperrzeit für Arbeitnehmer, der durch Eigenkündigung seine Arbeitslosigkeit um einen Tag vorverlegt, um in den Genuss einer für ihn vorteilhaften Übergangsregelung zu kommen

Sozialrecht \ Urteil \ eingestellt am 21. 12. 2009

Das LSG Rheinland-Pfalz gab einem Arbeitnehmer Recht, dem zum

31.01.2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wurde. Um noch in den

Genuss der auslaufenden Übergangsregelung zu kommen, kündigte er selbst das

Arbeitsverhältnis zum 30.01.2006. Er hatte für seine Eigenkündigung und den

damit verbundenen früheren Eintritt der Arbeitslosigkeit um einen Tag einen

wichtigen Grund. Dem Interesse des Arbeitnehmers, sich einen

Arbeitslosengeldanspruch mit einer Dauer von 26 Monaten zu sichern, stand

kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft gegenüber.

(Pressemitteilung des Gerichts)

Keine Sperrzeit für Arbeitnehmer, der durch Eigenkündigung seine

Arbeitslosigkeit um einen Tag vorverlegt, um in den Genuss einer für ihn

vorteilhaften Übergangsregelung zu kommen

Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 begrenzte

der Gesetzgeber die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf

grundsätzlich zwölf Monate. Die frühere Regelung, die für ältere

Arbeitnehmer weitaus längere Bezugszeiten vorsah, galt jedoch weiterhin,

wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden

war. Dem 1953 geborenen Kläger, der sei 1968 bei seinem Arbeitgeber

beschäftigt gewesen war, wurde zum 31.01.2006 aus betriebsbedingten Gründen

gekündigt. Nach altem Recht hätte er Anspruch auf Arbeitslosengeld für 26

Monate gehabt. Um noch in den Genuss der auslaufenden Übergangsregelung zu

kommen, kündigte er selbst das Arbeitsverhältnis zum 30.01.2006. Die

Bundesagentur für Arbeit verhängte darauf hin eine dreiwöchige Sperrzeit

wegen Arbeitsaufgabe. Während die hiergegen gerichtete Klage vor dem

Sozialgericht Mainz erfolglos blieb, gab das Landessozialgericht dem

Arbeitnehmer recht. Er hatte für seine Eigenkündigung und den damit

verbundenen früheren Eintritt der Arbeitslosigkeit um einen Tag einen

wichtigen Grund. Dem Interesse des Arbeitnehmers, sich einen

Arbeitslosengeldanspruch mit einer Dauer von 26 Monaten zu sichern, stand

kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft gegenüber.

LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.09.2009, Az. L 1 AL 50/08

Mit freundlicher Genehmigung der Wolters Kluwer Deutschland GmbH

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