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Keine Einkommensanrechnung bei Darlehen

Sozialrecht \ Urteil \ eingestellt am 21. 12. 2009

Darlehn an Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht als

Einkommen angerechnet.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 55-jährigen

Langzeitarbeitslosen aus Werdohl, der von einem Neffen monatlich 200,- Euro

geliehen bekam und hiervon seine Miete bestritt.

Die Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis (ARGE) in Iserlohn forderte

daraufhin von dem Arbeitslosen knapp 3000,- Euro zurück. Es seien keine

Unterkunftskosten angefallen. Bei den Zahlungen des Verwandten handele es

sich um Einkommen, das auf die Grundsicherung anzurechnen sei.

Auf die Klage des Arbeitslosen hob das Sozialgericht Dortmund den

Rückforderungsbescheid der ARGE auf. Die Kosten der Unterkunft des Klägers

seien tatsächlich entstanden und von ihm beglichen worden. Das Darlehn von

monatlich 200,- Euro stelle auch kein anzurechnendes Einkommen dar, weil es

anders als bei einem Geschenk die wirtschaftliche Situation des Klägers

nicht verbessere. Werde wie vorliegend die Rückzahlung geschuldet, beinhalte

das Darlehn keinen vermögenswerten Vorteil. Dabei sei es unschädlich, dass

mit Vereinbarung des Darlehns der konkrete Rückzahlungszeitpunkt noch offen

gelassen worden sei. Der Kläger und sein Neffe hätten jedenfalls vereinbart,

dass die Darlehnssumme zurückgezahlt werden solle, sobald der Kläger ein

Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe. Das Gericht sah darin eine

konkrete Rückzahlungsverpflichtung, die der Kläger später auch tatsächlich

erfüllte.

Urteil vom 17.07.2009, Az.: S 22 AS 66/08

Mit freundlicher Genehmigung der Wolters Kluwer Deutschland GmbH

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