Ein Versicherer kann seine Haftung in der Kfz-Versicherung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert beschränken, dass das Fahrzeug nicht repariert wird.
Dies entschied das Landgericht (LG) Coburg in einem Fall, in dem eine Versicherungsnehmerin von ihrer Kaskoversicherung statt voraussichtlicher Reparaturkosten von rund 2.200 EUR nur knapp 700 EUR erhielt. Die Frau hatte ihren nicht mehr ganz taufrischen Opel Vectra mit einer Selbstbeteiligung von 150 EUR kaskoversichert. Nach einem Wildunfall ließ sie ihn nicht reparieren, sondern rechnete auf Basis der von einem Sachverständigen ermittelten – ihr also tatsächlich nicht entstandenen – Reparaturkosten (2.350 EUR minus Selbstbeteiligung) ab. Die Versicherung aber verwies auf ihre speziellen Vertragsklauseln. Danach errechnete sich der Schaden bei Unterbleiben der Reparatur nach der Formel Wiederbeschaffungswert (2.600 EUR) minus Restwert (1.770 EUR) auf 830 EUR. Abzüglich Selbstbeteiligung zahlte sie der Frau deshalb nur 680 EUR.
Zu Recht, wie das Coburger Gericht entschied. Die Richter führten aus, dass es für die Frage, welche Ersatzleistung der Versicherer im Schadensfall zu erbringen hat, entscheidend auf die Versicherungsbedingungen ankommt. Die entsprechende Vertragsklausel hielten sie für wirksam. Sie sei ihrer Meinung nach vom Sinngehalt her eindeutig und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer leicht zu verstehen. Von einem Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt könne daher ebenso wenig gesprochen werden wie von einer unangemessenen Benachteiligung. Denn schließlich könne der Versicherungsnehmer den Restwert durch Verkauf des Fahrzeugs realisieren (LG Coburg, 33 S 14/08).