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Internetauktion: Wer größere Mengen Neuware verkauft, ist gewerblicher Verkäufer

Allgemeines Zivilrecht \ Urteil \ eingestellt am 25. 07. 2013

Wer auf der Internetplattform eBay insgesamt 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen anbietet und darauf hinweist, dass auch größere Mengen möglich seien, handelt nicht mehr als Privatperson.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Verkäufers, der ein entsprechendes Angebot hatte. Seine Auktionen enthielten zudem folgende Klausel: „Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht.“ Die Richter bewerteten dieses Angebot als gewerbliches Angebot. Es stelle damit eine unlautere Werbung dar, weil es Bieter nicht über die Identität des Verkäufers informiere und nicht auf das Bestehen des Widerrufsrechts hinweise. Nach Ansicht des Gerichts dürften an ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es setze lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handle.

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sei der Beklagte gewerblich tätig geworden. Bereits die für ihn vorliegenden 60 eBay-Bewertungen innerhalb eines Jahres sprächen dafür, ebenso die Art und der Umfang seiner Tätigkeit beim Verkauf der 250 Akkus. Er habe neue Akkus gleicher Art als neuwertig angeboten. Das Angebot und der Verkauf der Akkus in einer so großen Anzahl hätten sich über einen längeren Zeitraum hingezogen. Bei dem Angebot der kleinen Mengen sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere Mengen zur Verfügung stünden. Das erwecke den Anschein einer dauerhaften gewerblichen Tätigkeit. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte diese 250 Akkus von seinem Arbeitgeber geschenkt bekommen und es sich deshalb um private Verkäufe aus dem Privatvermögen gehandelt haben könnte. In diesem Fall habe die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten begonnen, als er die Akkus in kleinen Mengen auf seinem eBay-Account zum Verkauf angeboten habe, um sie besser und mit größerem Ertrag absetzen zu können. Im Ergebnis wurde dem Beklagten damit untersagt, Gewährleistung und Rückgaberecht auszuschließen (OLG Hamm, 4 U 147/12).

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