Nach den Vorschriften des Zweiten Sozialgesetzbuches sind Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vom Grundsicherungsträger zu übernehmen, soweit diese angemessen sind. Dies ist auch auf die Heizkosten übertragbar. Diese sind ebenfalls nur in angemessener Höhe zu übernehmen. Der Grundsicherungsträger kann allerdings bei einer 58 qm großen und schlecht isolierten Wohnung mit Einfachverglasung die Heizkosten nicht nur mit einer Pauschale in Höhe von 50,00 EUR zugrunde legen, wenn die tatsächlichen Kosten höher liegen. Vielmehr sind die Heizkosten solange in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, solange der Grundsicherungsträger ein unwirtschaftliches Heizverhalten nicht nachweisen kann.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 24.02.2010 – L 7 AS 1446/09 B ER
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