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Haftungsverteilung: Wer zu früh blinkt, biegt zu spät ab

Verkehrsrecht \ Urteil \ eingestellt am 16. 02. 2009

Wer von der Vorfahrtstraße nach rechts abbiegen will, darf den Blinker nicht zu früh betätigen. Andererseits dürfen Wartepflichtige nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass der andere so fahren wird, wie es der Fahrtrichtungsanzeiger verheißt. Kommt es zum Unfall, trifft ansonsten beide eine Mitschuld.

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Coburg. Eine Autofahrerin wollte eine Seitenstraße passieren und hinter dieser nach rechts auf einen Parkplatz abbiegen. Allerdings hatte sie den rechten Blinker schon deutlich vor der Seitenstraße betätigt. Ein in der Seitenstraße wartepflichtiger Busfahrer dachte, der Pkw werde in "seine" Straße einbiegen. Im Vertrauen darauf war er in die Vorfahrtstraße eingefahren. Hier kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge. Die Autofahrerin bemängelte einen Vorfahrtverstoß und verlangte vollen Schadenersatz.

Das LG stellte jedoch fest, dass der Fall so eindeutig nicht liege. Die Autofahrerin habe die Fahrtrichtung falsch angezeigt und damit gegen die Grundregeln des Straßenverkehrs verstoßen. Das Setzen des Blinklichts deute nämlich grundsätzlich auf die nächstgelegene Abbiegemöglichkeit hin. Die Fahrerin hätte daher erst auf Höhe der Seitenstraße blinken dürfen. Andererseits habe der Busfahrer die Vorfahrt verletzt, weil er nicht auf ein Abbiegen vertrauen durfte. Das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers könne verschiedene Gründe haben und insbesondere auch auf die Absicht zurückzuführen sein, am rechten Fahrbahnrand anzuhalten oder zu parken. Nach dem Gebot der defensiven Fahrweise sei daher ein weiteres Zuwarten erforderlich gewesen. Alles in allem sei daher eine hälftige Haftungsverteilung angemessen (LG Coburg, 23 O 126/07).

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