030 / 308 723 06

Firmierung: Buchstabenkombination ist zulässig

allgemeines Zivilrecht \ Urteil \ eingestellt am 03. 10. 2009

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Firma einer GmbH & Co. KG durchaus aus einer Buchstabenkombination bestehen kann. Eine GmbH & Co. KG meldete beim zuständigen Amtsgericht eine Änderung der Firma in "HM & A GmbH & Co. KG" an. Das Amtsgericht wies die Anmeldung zurück, da eine reine Buchstabenfolge ohne Sinn nicht eintragungsfähig sei.

Der Bundesgerichtshof war jedoch anderer Ansicht und stellte fest: Buchstabenfolgen kommen neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden können. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma aus.

Hinweis: Da im Urteilsfall alle Voraussetzungen erfüllt waren, wurde das Amtsgericht angewiesen, die Firmenänderung einzutragen (BGH, II ZB 46/07).

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