War zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau ein Scheidungsverfahren anhängig und verstirbt der Erblasser vor dem gerichtlich anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung, kann das Erbrecht des überlebenden Ehegatten entfallen sein. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Rostock in einer Entscheidung hin. Dort war der Scheidungsantrag des Erblassers der Ehefrau bereits zugestellt. Sie hatte zudem einen Anschlussantrag gestellt und darin den vom Erblasser angegebenen Trennungszeitpunkt bestätigt. In diesem Fall stehe der Frau nach Ansicht der Richter kein Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins zu, der sie als Miterbin ausweist. Es gelte die gesetzliche Regelung, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen ist, wenn im Todeszeitpunkt des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, da das Scheidungsverfahren zum Zeitpunkt des Erbfalls rechtshängig war und keiner der Eheleute seinen Antrag zurückgenommen hatte. Die abstrakte Möglichkeit der Ehefrau, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht den Scheidungsantrag zurückzunehmen oder die Zustimmung zu widerrufen, hindere den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht (OLG Rostock, 3 W 104/09).