030 / 308 723 06

Ehegattenunterhalt: Erwerbsobliegenheit des selbstständigen Apothekers

Familienrecht \ Urteil \ eingestellt am 03. 10. 2009

Der auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres weiterhin selbstständig tätige Apotheker muss sein Einkommen in vollem Umfang für Unterhaltszwecke verwenden.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall einer 51-jährigen Ehefrau. Diese nahm ihren Mann, einen 68 Jahre alten selbstständig tätigen Apotheker, auf Trennungs- und – nach Rechtskraft der Scheidung – auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Das maßgebliche Durchschnittseinkommen des Ehemannes ermittelte das OLG aus dem Gewinn dreier aufeinanderfolgender Jahre. Dazu bezieht er mittlerweile eine Altersrente. Für die Unterhaltsbemessung zogen die Richter die Einkünfte des Mannes aus selbstständiger Tätigkeit und aus Rente kumulativ heran.

Die Richter erläuterten, dass jedenfalls abhängig Beschäftigte nach Erreichen des 65. Lebensjahres grundsätzlich nicht verpflichtet seien, weiter erwerbstätig zu sein. Wer eine solche Tätigkeit über diese Altergrenze hinaus ausübe, handele überobligatorisch. Er dürfe unterhaltsrechtlich die Tätigkeit jederzeit beenden. Ob er sich das daraus erzielte Einkommen anrechnen lassen müsse, sei eine Frage des Einzelfalls.

Anders sei dies jedoch bei Freiberuflern, wie Ärzten, Anwälten und Kaufleuten. Bei Selbstständigen, die üblicherweise über das 65. Lebensjahr hinaus tätig sind, sei das erzielte Einkommen regelmäßig voll für Unterhaltszwecke zu verwenden. Es sei davon auszugehen, dass die selbstständige Tätigkeit wahrscheinlich in demselben Umfang ausgeübt worden wäre, wenn die Ehe fortgesetzt worden wäre. Hinzu komme, dass der Pflichtige meist einverständlich mit dem Ehepartner noch keine hinreichende Alterssicherung auf den Zeitpunkt des Ruhestandsalters, sondern eine Berufstätigkeit bis zum höheren Alter geplant habe. Die so erzielten Einkünfte seien nach Treu und Glauben und unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls anzurechnen (OLG Brandenburg, 10 UF 124/07).

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