Übernehmen Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass die Kosten für eine Bewirtung im Namen ihres Arbeitgebers, können sie diese Aufwendungen ungekürzt und ohne Verpflichtung zur Benennung der Gäste als Werbungskosten abziehen. Die Nachweisanforderungen und der beschränkte Kostenabzug gelten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur, wenn der Arbeitnehmer selbst als bewirtende Person auftritt.
Hinweis: Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zum Bewirtungsaufwand im Werbungskostenbereich zugunsten der Arbeitnehmer fort. Jüngst hatte er bereits entschieden, dass Aufwendungen eines Außendienstmitarbeiters für Bewirtungsleistungen und für Werbegeschenke an Kunden beruflich veranlasst sein können, auch wenn der Mitarbeiter keine erfolgsabhängige Entlohnung erhält. Ähnlich fiel das Urteil bei einem Geschäftsführer mit Tantiemeanspruch aus, der für Betriebsangehörige im eigenen Garten eine Feier veranstaltet hatte (BFH, VI R 48/07).