030 / 308 723 06

Betriebskosten: Berechnungsgrundlage, wenn tatsächliche Wohnfläche von vertraglicher Angabe abweicht

Mietrecht und WEG-Recht \ Urteil \ eingestellt am 16. 02. 2009

Weicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche ab, so ist bei der Abrechnung von Betriebskosten die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 Prozent beträgt. Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit. Der Mieter kann sich in einem solchen Fall also nicht auf die Unwirksamkeit der Abrechnung berufen (BGH, VIII ZR 261/06).

zurück zur Übersicht