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Autokauf: Mangelbeseitigung durch Gerichtssachverständigen steht Rücktritt nicht entgegen

Vertragsrecht \ Urteil \ eingestellt am 02. 12. 2009

Ein im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel kann nicht dadurch unerheblich werden, dass es im Verlauf des Verfahrens einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.

Das verdeutlicht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). In dem betreffenden Fall hatte ein Mann von einem Kfz-Händler einen ca. 8 Jahre alten Range Rover (Km-Stand 101.500) gekauft. Kurz darauf beanstandete er, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringe. In Absprache mit dem Händler wurde mehrfach versucht, das Fahrzeug abzudichten. Dies führte jedoch zu keinem greifbaren Ergebnis. Als sich nach einer Weile erneut Feuchtigkeit im vorderen rechten Fußraum sowie im Bereich des rechten Rücksitzes zeigte, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Im Rahmen der Beweisaufnahme gelang es dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen ohne Abstimmung mit den Parteien, die Ursache für den Wassereintritt – zumindest provisorisch – zu beheben.

Der BGH gab dem Käufer recht. Nach Ansicht der Richter sei er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Im maßgebenden Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung sei die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch eingeschränkt gewesen, dass aus bis dahin ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang und zwei Fachbetriebe nicht in der Lage gewesen seien, Abhilfe zu schaffen. Das sei kein nur geringfügiger Mangel, bei dem ein Rücktritt ausgeschlossen sei. Dass die Ursache des Wassereintritts, wie sich im Zuge der Beweisaufnahme später herausgestellt habe, mit geringem Aufwand zu beseitigen war, stellt nach Meinung des BGH die Wirksamkeit des bereits erklärten Rücktritts nicht in Frage. Auch die zumindest provisorische Mängelbeseitigung durch den Sachverständigen stehe der Wirksamkeit des Rücktritts nicht entgegen (BGH, VIII ZR 166/07).

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