Die an einen ausländischen Arbeitnehmer, dessen Muttersprache nicht deutsch ist, gerichtete Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, stellt keine Belästigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) aufgrund der ethnischen Herkunft dar.
So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall einer aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden Arbeitnehmerin. Diese war langjährig als Reinigungskraft und vertretungsweise als Kassiererin in einem Schwimmbad beschäftigt. Der Arbeitgeber forderte sie zweimal erfolglos auf, an einem Deutschkurs teilzunehmen. Grund war, dass es in der Verständigung mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden immer wieder zu Problemen kam. Nachdem die Frau lange Zeit arbeitsunfähig krank gewesen war, machte ihr der Arbeitgeber nochmals deutlich, dass eine sprachliche Verständigungsmöglichkeit für die Zusammenarbeit mit den Kollegen im Kassen- und Servicebereich Grundvoraussetzung sei. Die Arbeitnehmerin solle ihren Widerstand gegenüber der Sprache des Landes aufgeben. Hierdurch fühlte sich diese aufgrund ihrer Nationalität diskriminiert und forderte eine Entschädigung.
Ihre Klage blieb jedoch vor dem LAG ohne Erfolg. Die Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, stelle nach Ansicht der Richter keine Belästigung nach dem AGG dar. Die als unerwünscht empfundene Aufforderung erfolgte erkennbar nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft. Für den Arbeitgeber habe weder die Herkunft der Arbeitnehmerin noch deren kroatische Muttersprache eine Rolle gespielt. Vielmehr habe er sie zum Besuch eines Sprachkurses aufgefordert, weil sie deren Deutschkenntnisse für unzureichend hielt. Auslöser für die Aufforderung sei also nicht die jugoslawische Herkunft der Frau, sondern deren mangelnde Sprachkompetenz. Nach der Entscheidung liege auch keine mittelbare Diskriminierung vor. Denn nicht jede als unerwünscht empfundene Verhaltensweise sei eine Belästigung im Sinne des AGG. Es müsse hinzukommen, dass hierdurch ein feindliches Umfeld durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen geschaffen werde. Hiervon könne auch bei einer mit Nachdruck geforderten Aufforderung zum Besuch eines Deutschkurses nicht ausgegangen werden. Durch die Kritik wegen der mangelnden Sprachkompetenz werde einem ausländischen Arbeitnehmer nicht dessen Würde abgesprochen (LAG Schleswig-Holstein, 6 Sa 158/09).