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Ausländerrecht
Im Rahmen der Betreuung von ausländerrechtlichen Mandaten arbeitet unsere Kanzlei eng mit der Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und MigrantInnen e. V. Berlin Kreuzberg zusammen. Darüber hinaus ist Hendrik Stula aktives Mitglied der Berliner Arbeitsgemeinschaft von Rechtsanwälten, die sich mit den Fragen des Straf-, Ausländer- und Asylrechts beschäftigen.
Im Ausländerrecht erstreckt sich unsere Tätigkeit auf alle Bereiche, die im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgenehmigung von Ausländern stehen. Dieses umfasst somit die Teilbereiche der Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis sowie der Duldung und Aufenthaltsgestattung.
In allen diesen Bereichen ist es wichtig, schon rechtzeitig vor dem Ergehen einer behördlichen Entscheidung in enger Zusammenarbeit mit dem Mandanten Kontakt mit den entscheidenden Behörden herzustellen, um das Ergehen nachteiliger Entscheidungen möglichst im Vornherein zu verhindern. Eine einmal ergangene negative Entscheidung auf dem Gerichtswege zu korrigieren, erweist sich regelmäßig weit schwieriger, als die begehrte Entscheidung durch rechtzeitiges Tätigwerden von der Ausländerbehörde direkt zu erlangen.
Der Tätigkeitsbereich des Ausländerrechts ist wegen der durchgeführten und geplanten Änderung inzwischen von solcher Komplexität, dass eine sinnvolle und erfolgversprechende Vertretung ihrer eigenen Angelegenheiten für ausländische Mitbürger oft äußerst schwierig und problembeladen ist.
In der Bundesrepublik Deutschland sind die gesetzlichen Grundlagen, die die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland betreffen, seit dem 1. Januar 2005 im Aufenthaltsgesetz und für Unionsbürger im Freizügigkeitsgesetz geregelt.
Den Aufenthalt von Asylbewerbern regelt das Asylverfahrensgesetz. Im Rahmen des Asylrechts gelten vorrangig die Grundsätze von Art. 16a GG. Das AsylVfG regelt die Verfahrensweise für um Asyl nachsuchende bzw. Asyl beantragende Drittstaatsangehörige, ihre Einreise bzw. Zurückweisung oder Zurückschiebung (§§ 18, 18a AsylVfG) und ihre Aufenthaltsverhältnisse (§§ 55 – 67 AsylVfG). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen unanfechtbar anerkannten Asyberechtigten ist nicht mehr in § 70 AsylVfG geregelt, sondern seit dem 1. Mai 2005 im AufenthG, und zwar in §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 3 AufenthG.
Aktuelle Urteile
- Allein die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen stellt noch kein Abschiebungshindernis dar
- Das Entziehen einer durch Einbürgerung erworbenen Staatsangehörigkeit durch Mitgliedstaat wegen Täuschung verstößt nicht gegen Unionsrecht
- Einbürgerungsverfahren eines Asylbewerbers darf nicht bis zur Entscheidung über Einleitung eines Widerrufsverfahrens ausgesetzt werden
- Innenministerkonferenz einigt sich auf Verlängerung der Altfallregelung
- EU-Ausländer sind auch bei ausschließlicher Einreise zum Zwecke der Arbeitssuche nicht von Sozialleistungen ausgeschlossen
- Mit befristetem Schengen-Visum eingereister türkischer Tourist darf sich nach Fristablauf nicht ohne Visum im Bundesgebiet aufhalten


