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Haftungsrecht: Übelkeit im Taxi oder Eltern haften nicht immer für ihre Kinder...
Erbricht sich ein Kind in einem Taxi und verunreinigt dieses dadurch, haften die Eltern nur, wenn sie die Übelkeit
ihres Kindes erkennen konnten und trotzdem nichts unternehmen, die Verunreinigung zu vermeiden.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) München. Auslöser war eine Taxifahrt, die ein
Ehepaar mit seiner 9-jährigen Tochter unternommen hatte. Kurz nach Fahrtantritt sagte die Mutter dem Taxifahrer,
dass es der Tochter schlecht ginge und der Fahrer anhalten solle. Noch bevor dieser das Fahrzeug zum Stehen
bringen konnte, erbrach sich das Kind und verunreinigte hierdurch das Taxi im Bereich der Rückenlehne des
Vordersitzes, der Mittellehne und des Gurtschlosses. Das Taxi musste gereinigt werden. Die Reinigungskosten
betrugen 190 EUR. Während der Reinigung musste der Taxifahrer ein Ersatztaxi anmieten, um weiterarbeiten zu
können. Dafür fielen 800 EUR an. Das Taxiunternehmen verlangte den Ersatz der Kosten. Diese weigerten sich
jedoch. Das Erbrechen sei so plötzlich gekommen, dass die Verunreinigung nicht zu vermeiden gewesen sei. Die
Tochter habe im Vorfeld nur über Müdigkeit und Halsschmerzen geklagt.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Da es keine Gefährdungshaftung für Kinder gebe, komme ein Anspruch nur in
Betracht, wenn die Eltern eine allgemeine oder vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt hätten. Dies setze aber im
konkreten Fall voraus, dass es für sie erkennbar gewesen sei, dass sich ihre Tochter erbrechen würde. Das könne
der Taxifahrer aber nicht beweisen. Nach den geschilderten Umständen sei das Erbrechen der Tochter plötzlich und
unerwartet eingetreten. Ein Verschulden der Eltern liege daher nicht vor. Zwar sei es unter menschlichen
Gesichtspunkten fair, wenn die Eltern die Kosten übernehmen würden. Eine gesetzliche Pflicht bestehe jedoch nicht
(AG München, 155 C 16937/09).

