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Reiserecht: Missverständliche Reiseunterlagen sind ein Reisemangel
Sind die Formulierungen in den Reiseunterlagen missverständlich, kann dies einen Reisemangel darstellen.
Mit dieser Begründung gab das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth einem Reisenden recht, der eine Gruppenflugreise
gebucht hatte. In der Reisebestätigung des Veranstalters war als Reisezeit angegeben: „3.3.2009 bis 10.3.2009“. In
einem weiteren Schreiben des Reiseveranstalters hieß es, die Abfahrt des Transferbusses zum Flughafen sei am
3.3.2009 um 20.30 Uhr. Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen: „Bei Abfahrten zwischen 17:00 Uhr und 23:59
Uhr sind im Regelfall die Abfahrten am Vorabend. Bitte beachten Sie Ihre Flugzeit!“ Als Abflugzeit am Flughafen
Frankfurt war angegeben: „3.3.2009, 4.00 Uhr“. Am 2.3.2009 um 20:30 Uhr wartete der Transferbus des
Reiseveranstalters vergeblich auf den Reisenden, denn der ging davon aus, dass die Reise erst einen Tag später
beginnen sollte. Und auch als der Busfahrer den Reisenden am späteren Abend anrief, ihn an die Abreise „erinnerte“
und sogar noch anbot, eine halbe Stunde auf ihn zu warten, mochte dieser hierauf nicht eingehen. Denn schließlich
gehe er gerade zu Bett, und vollständig gepackt sei auch noch nicht. „Selber schuld” meinte das Amtsgericht und
wies dessen Klage auf Rückzahlung des Reisepreises ab. Denn der Reisende habe bei aufmerksamer Lektüre der
Reiseunterlagen ohne Weiteres erkennen können, dass bei einem Abflug am 3.3.2009 um 4:00 Uhr die Abfahrt des
Zubringerbusses nicht am 3.3.2009, 20:30 Uhr, sondern bereits einen Tag vorher erfolgen müsse.
Dies allerdings sah im Berufungsverfahren das LG ganz anders. Bei einer Pauschalreise stelle auch die Organisation
der Reise und die Information darüber eine vertragliche Hauptpflicht des Reiseveranstalters dar. Der
Reiseveranstalter müsse dem Reisenden die Informationen über Reisezeiten eindeutig und unwidersprüchlich
mitteilen. Tue er das nicht, sei die Reise mangelhaft und der Kunde berechtigt, zu kündigen. So sei die Sachlage hier,
denn der Reisende hätte nur durch einen Vergleich der Abflugzeit mit der Abfahrtszeit des Busses schließen können,
dass eine dieser Zeiten nicht stimme. Das Risiko missverständlicher Formulierungen in den Reiseunterlagen trage
nach Auffassung des LG aber allein der Reiseveranstalter. Nachdem der Reisende dem telefonischen „Weckruf“ des
Busfahrers nicht nachgekommen war und damit zum Ausdruck gebracht hatte, dass er die Reise kündigen wolle,
konnte er im Ergebnis den gezahlten Reisepreis ohne Abzug von Stornogebühren zurückverlangen (LG Nürnberg-
Fürth, 15 S 9612/09).

