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Fernabsatzgeschäft: Keine Belastung des Verbrauchers mit Kosten für Hinsendung der Ware
Der Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft (Internet etc.) darf einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten
für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht
Gebrauch macht.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Rechtsstreit eines Verbraucherverbands gegen ein
Versandhandelsunternehmen. Der Versandhändler stellt seinen Kunden für die Zusendung der Ware einen
Versandkostenanteil von pauschal 4,95 EUR pro Bestellung in Rechnung. Der Verbraucherverband verlangt, dass er
diese Kosten nicht berechnet, wenn der Kunde bei einem Fernabsatzgeschäft von seinem Widerrufs- oder
Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat.
Der BGH gab dem Verbraucherverband nun recht. Er hatte zunächst das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof
der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Der sollte klären, ob die Fernabsatz-Richtlinie des Europäischen
Parlaments dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der
Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat.
Dies hat der EuGH bejaht. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass mit der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel
verfolgt werde, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine
Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die
dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider
(EuGH, C-511/08). Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch
den EuGH habe der Verbraucher einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Versandkosten, wenn er den
Fernabsatzvertrag widerrufen hat. Dementsprechend sei es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft verwehrt,
Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch in dem Fall aufzuerlegen, wenn
diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen (BGH, VIII ZR 268/07).

