Versicherungsrecht: Dauerhaftes Belassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach des Kfz

Die dauernde und von außen nicht sichtbare Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach des Fahrzeugs stellt
keine erhebliche Gefahrerhöhung dar. Sie führt daher nicht zur Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers bei Diebstahl
des Fahrzeugs.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Streit um den Ersatz für einen entwendeten Pkw. Die
Richter machten deutlich, dass es sich lediglich um eine unerhebliche Gefahrerhöhung handele, die die
Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls oder der Vergrößerung des Schadens – wenn überhaupt – nur
unwesentlich steigere. Der Entschluss, ein Fahrzeug zu entwenden, werde in aller Regel vorab gefasst, inklusive der
Überlegungen zur anschließenden Verwertung. Ob sich vielleicht ein von außen nicht sichtbarer Fahrzeugschein
irgendwo im Wagen befindet, spiele dabei keine Rolle (OLG Oldenburg, 5 U 153/09).

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