Schönheitsreparaturen
Als Schönheitsreparaturen wird im Mietrecht allgemein „das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen“ verstanden. Fraglich ist in vielen Fällen, ob diese Arbeiten vom Vermieter oder vom Mieter zu erbringen sind.
